Doch selbst wenn eine entsprechende Unvereinbarkeit erkannt und das Vorliegen eines entsprechenden Anordnungsspielraumes bzw. eine zulässige Abweichung nach § 16 Abs. 2 PBG verneint würden, stünden im vorliegenden Fall die Bestimmung von § 47 PBG und das Bundesrecht der geplanten Einzonung nicht entgegen. Denn die Festsetzung einer Zone für öffentliche Bauten ausserhalb des Siedlungsgebietes (vgl. § 47 PBG) ist bundesrechtlich nicht von vornherein unzulässig. So kann es die Bestimmung sachgerechter Standorte (vgl. Art. 3 Abs. 4 RPG) gebieten, bestimmte Anlagen (wie z.B. Friedhöfe, Badeanstalten usw.) ausserhalb des Baugebiets anzulegen (vgl. BGE 108 Ia 295 ff.).