Diese Richtplaneinträge manifestieren, dass der teils im Siedlungs- und teils im Erholungsgebiet situierte Ersatzneubau der Wasserschutzpolizei am vorgesehenen Standort befürwortet wird. Ein Widerspruch zur Richtplanung ist somit nicht gegeben. Doch selbst wenn eine entsprechende Unvereinbarkeit erkannt und das Vorliegen eines entsprechenden Anordnungsspielraumes bzw. eine zulässige Abweichung nach § 16 Abs. 2 PBG verneint würden, stünden im vorliegenden Fall die Bestimmung von § 47 PBG und das Bundesrecht der geplanten Einzonung nicht entgegen.