6.3 Die von der Einzonung betroffenen landseitigen Grundstücksflächen sind nach dem geltenden kantonalen Siedlungs- und Landschaftsplan dem Siedlungsgebiet zugewiesen. Die Festsetzung einer Zone für öffentliche Bauten ist daher ohne weiteres richtplankonform. Es fragt sich hingegen, ob ein Teil des Seegebiets, das gemäss der Richtplanung dem Erholungsgebiet zugeschieden ist, als Bauzone für den geplanten Neubau ausgeschieden werden darf.