Vielmehr sind diese bei einem kommunalen Plan gar noch besser ausgebaut als bei einer kantonalen, vom Regierungsrat beschlossenen Überbauungsordnung. Die Einhaltung der vorliegend zur Diskussion stehenden Zuständigkeitsordnung dient ausschliesslich öffentlichen Interessen, nämlich der Beachtung der Gewässerhoheit des Kantons. Hinzu kommt, dass die angefochtene Nutzungsplanung in enger Zusammenarbeit mit dem Kanton Zürich erfolgte und die Vorlage im Rahmen einer Vorprüfung als zweckmässig, rechtmässig und angemessen eingestuft wurde. Sodann hat die Baudirektion die Änderung der Bau- und Zonenordnung mit Verfügung vom 11. Juni 2013 zwischenzeitlich genehmigt. Die Rüge stösst damit ins Leere.