6.2 Soweit der Rekurrent vorab eine Verletzung der planerischen Zuständigkeitsordnung rügt, ist festzuhalten, dass der Zürichsee unbestrittenermassen der Hoheit des Kantons untersteht und die Gemeinden hinsichtlich der Seefläche in der Regel keine Planungsbefugnisse haben. Der Rekurrent macht jedoch nicht geltend, mit dem Abweichen von der ordentlichen Zuständigkeitsordnung seien Mitwirkungs- und Rechtsschutzgarantien missachtet worden. Vielmehr sind diese bei einem kommunalen Plan gar noch besser ausgebaut als bei einer kantonalen, vom Regierungsrat beschlossenen Überbauungsordnung.