Von den untergeordneten Abweichungen gegenüber dem Richtplan und vom erwähnten Anordnungsspielraum bei der Abgrenzung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet werden sodann die sogenannten «Durchstossungen» des Richtplans unterschieden. Darunter versteht man den Spielraum, den der Richtplan selbst den nachgeordneten Planungsträgern, d.h. vor allem den Gemeinden, zugesteht. So ist es gemäss kantonalem Richtplan (vom 18. März 2014, Textteil Ziffer 3.2.2) in begründeten Fällen zulässig, im Landwirtschaftsgebiet eine Freihaltezone, eine Erholungszone oder eine Zone für öffentliche Bauten auszuscheiden.