Bei seiner Bemessung sind sowohl qualitative als auch quantitative Elemente zu berücksichtigen. In erster Linie stellt sich die Frage, ob dem eingezonten Land überhaupt Bauzonenqualität zukommt; sodann ist zu prüfen, ob überwiegende private oder öffentliche Interessen für eine Einzonung der fraglichen Parzellen sprechen (BGr, 12. September 2003, 1P.37/2003 und 1P.43/2003, E. 4.1). Der Anordnungsspielraum findet jedenfalls dort seine Grenze, wo die Richtplanfestsetzung als solche in Frage gestellt würde.