Gemeinden) ein erhebliches planerisches Ermessen (RB 1997 Nr. 67, E. 2 = BEZ 1998 Nr. 1, E. 7b). Der Umfang des Anordnungsspielraums – d.h. des Spielraums bei der Ziehung von Bauzonengrenzen im Grenzbereich zwischen Siedlungsgebiet und Nichtbaugebiet – hängt grundsätzlich davon ab, was im Einzelfall im Sinne einer sachgerechten Abgrenzung der betreffenden Bauzone erforderlich ist. Der Anordnungsspielraum lässt sich daher nicht schematisch in Metern oder Bautiefen definieren, sondern ist je nach den konkreten Verhältnissen des Einzelfalles grösser oder kleiner. Bei seiner Bemessung sind sowohl qualitative als auch quantitative Elemente zu berücksichtigen.