Eine Abweichung liegt indessen dann noch nicht vor, wenn der Richtplan der Nutzungsplanung für die parzellenscharfe Abgrenzung einer Bauzone im Grenzbereich zwischen Siedlungs- und Landwirtschaftsgebiet einen Anordnungsspielraum belässt und dieser nicht überschritten wurde. Dieser stellt sicher, dass bei der Festsetzung von Bauzonen auf örtliche Besonderheiten und Umstände – wie spezielle topographische Verhältnisse oder den Stand der Erschliessung – angemessen Rücksicht genommen werden kann. Insofern belässt der Richtplan den Trägern der Nutzungsplanung (also vorab den - 5-