Abweichungen sind nach § 16 Abs. 2 PBG nur zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt und untergeordneter Natur sind. Damit wiederholt diese Norm, was mit Bezug auf das Verhältnis zwischen Richt- und Nutzungsplanung bereits von Bundesrechts wegen gilt. So sind Abweichungen vom Richtplan nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt sowie von untergeordneter Bedeutung sind und wenn es nach den Umständen unzumutbar erscheint, vorgängig den Richtplan förmlich zu ändern (BGE 119 Ia 362 ff., E. 4a).