6.1 Weiter rügt der Rekurrent, dass die Einzonung im Widerspruch zur kantonalen und regionalen Richtplanung sowie zu Art. 15, 17 RPG und § 47 PBG stehe. Zudem macht er eine Verletzung der planerischen Zuständigkeitsordnung geltend, da der Zürichsee der Hoheit des Kantons Zürich unterstehe. Die Planungen unterer Stufen haben denjenigen der oberen Stufen, die Nutzungsplanungen jeder Art und Stufe der Richtplanung zu entsprechen (§ 16 Abs. 1 PBG). Demgemäss bestimmt § 47 PBG, dass Bauzonen innerhalb des im Richtplan festgelegten Siedlungsgebiets auszuscheiden sind.