Aufgrund der Akten sei das Interesse am Neubau der Wache Wasserschutzpolizei klar ausgewiesen. Als Folge eines solchen Eingriffs könne das Gemeinwesen aber entschädigungspflichtig werden. Bei seinem Neuentscheid ist das Baurekursgericht gemäss § 64 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) an die in der Begründung des Rückweisungsentscheides enthaltene rechtliche Beurteilung der Streitsache gebunden. Die altrechtliche Konzession steht der Zuweisung des Grundstücks zur Zone für öffentliche Bauten somit nicht entgegen. Der Rekurs erweist sich in diesem Punkt daher als unbegründet.