5. Während das Baurekursgericht die Zuweisung der rekursbetroffenen Konzessionsfläche zur Zone für öffentliche Bauten als mit § 60 PBG unvereinbar einstufte (BRGE I Nr. 0017/2013), bildet diese Norm gemäss Auffassung des Verwaltungsgerichts keine konzessionsrechtliche Schranke für die streitbetroffene Einzonung. Vielmehr sei mangels einer Regelung im Gesetz oder im Konzessionsrecht das Gemeinwesen berechtigt, im Fall einer tiefgreifenden Wandlung der öffentlichen Interessen den Konzessionsakt einseitig zu ändern oder sogar aufzuheben. Aufgrund der Akten sei das Interesse am Neubau der Wache Wasserschutzpolizei klar ausgewiesen.