{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2016-04-08", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0067-2016_2016-04-08.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/BRGE_I_Nr._0067_2016_299.pdf", "Checksum": "2a6fa513c9877e3224d9315dc4117620"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0067/2016"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 08.04.2016 BRGE I Nr. 0067/2016"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 08.04.2016 BRGE I Nr. 0067/2016"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 08.04.2016 BRGE I Nr. 0067/2016"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nutzungsplanung. 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Dezember 2018 den Gewässerraum festzulegen.\nGemäss Artikel 41b Abs. 1 GschV muss die Breite des Gewässerraums,\ngemessen ab der Uferlinie, mindestens 15 m betragen. Als Uferlinie gilt die\nBegrenzungslinie eines Gewässers, bei deren Bestimmung in der Regel auf\neinen regelmässig wiederkehrenden höchsten Wasserstand abgestellt wird.\nSolange die Kantone den Gewässerraum nicht festgelegt haben, kommt eine\nÜbergangsbestimmung zur Anwendung. Danach gilt für stehende Gewässern\nein Gewässerraum von 20 m.\n\nDer Rekurrent hat die Rüge erst nach Ablauf der Rekursfrist vorgebracht,\nobwohl die geänderte Gewässerschutzverordnung damals bereits in Kraft\nstand. Die Rekursfrist ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist. Nach Fristablauf\nkönnen der Rekursantrag und/oder die Rekursbegründung grundsätzlich nicht\nmehr erweitert werden (Alain Griffel, in: Kommentar VRG, 3. A., 2014, § 22 Rz\n13). Zwar kann es sich gestützt auf die behördliche Untersuchungspflicht\nrechtfertigen, auch verspätete Parteivorbringen zu berücksichtigen. Eine\nRelativierung der Säumnisfolgen würde indessen eine klar falsche Rechtsanwendung voraussetzen.\n\nEine offensichtliche Verletzung der Gewässerabstandsverordnung ist nicht\nersichtlich. Gemäss Art. 41c GSchV dürfen neue Anlagen im Gewässerraum\ngrundsätzlich nur erstellt werden, wenn sie standortgebunden sind und im\nöffentlichen Interesse liegen. Als standortgebunden gelten Anlagen, die\naufgrund ihres Bestimmungszwecks oder aufgrund der standörtlichen\nVerhältnisse nicht ausserhalb des Gewässerraums angelegt werden können.\nAnlagen, die aufgrund ihres Bestimmungszwecks im Gewässerraum\nstandortgebunden sind, z.B. Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder\nBrücken, sind somit zugelassen, wenn sie im öffentlichen Interesse liegen. In\ndicht überbauten Gebieten kann die Behörde für zonenkonforme Anlagen\nAusnahmen bewilligen, soweit keine übermässigen Interessen entgegenstehen.\n\nBauten sind somit im Gewässerraum nicht a priori ausgeschlossen. Ob die\nentsprechenden Voraussetzungen für eine (Ausnahme-)Bewilligung vorliegen,\nwird die Baudirektion im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu prüfen\nhaben. Für die Zulassung der verspäteten Rüge besteht somit kein Anlass.\n\n7.3 Ebenso wenig steht das kantonale Wasserwirtschaftsgesetz (WWG)\nder Zonenplanänderung entgegen. Nach § 36 Abs. 1 WWG bedürfen die den\nGemeingebrauch beschränkenden oder übersteigenden Nutzungen der\nöffentlichen Gewässer, die dazu erforderlichen Bauten und Anlagen sowie\nderen Änderungen je nach Art der Nutzung einer Konzession oder Bewilligung.\nKonzessionen und Bewilligungen zur Nutzung öffentlicher Gewässer dürfen nur\nerteilt werden, wenn sie weder öffentliche Interessen erheblich beeinträchtigen\nnoch die Rechte anderer Wassernutzungsberechtigter erheblich schmälern (§\n- 12-\n\n43 Abs. 1 WWG). Sodann haben gemäss § 21 WWG ober- und unterirdische\nBauten und Anlagen gegenüber offenen und eingedolten öffentlichen\nOberflächengewässern einen (kantonalen) Abstand von 5 m einzuhalten\n(Abs. 1). Die Baudirektion (resp. das AWEL [vgl. Ziff. 1.6.1.1 Anhang\nBauverfahrensverordnung]) kann im Einzelfall eine Ausnahme zur\nUnterschreitung des Mindestabstandes gewähren, wenn besondere\nVerhältnisse dies rechtfertigen (Abs. 2). Ausnahmebewilligungen dürfen nicht\ngegen Sinn und Zweck von Abs. 1 verstossen und auch sonst keine öffentlichen\nInteressen verletzen, es sei denn, es würde die Erfüllung einer dem\nGemeinwesen gesetzlich obliegenden Aufgabe verunmöglicht oder übermässig\nerschwert (Abs. 3).\n\nOb die erforderlichen Konzessionen sowie eine Ausnahmebewilligung für\ndie Unterschreitung des (kantonalen) Mindestgewässerabstandes erteilt werden\nkönnen, wird die Baudirektion im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu\nprüfen haben. Im Übrigen hat die kantonale Behörde bereits im Rahmen ihres\nVorprüfungsberichts vom 26. September 2011 festgehalten, dass der Zonierung\naus wasserrechtlicher Sicht nichts entgegenstehe.\n\n8.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Rekurs teilweise\ngutzuheissen ist. Die Vorinstanz ist einzuladen, Art. 24 Abs. 2 BZO mit Bezug\nauf die Abstände im Sinne von Erwägungsziffer 6.5 dieses Entscheides zu\npräzisieren bzw. zu ergänzen. Im Übrigen ist der Rekurs abzuweisen.\n"}