{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2016-04-08", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0067-2016_2016-04-08.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/BRGE_I_Nr._0067_2016_299.pdf", "Checksum": "2a6fa513c9877e3224d9315dc4117620"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0067/2016"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 08.04.2016 BRGE I Nr. 0067/2016"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 08.04.2016 BRGE I Nr. 0067/2016"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 08.04.2016 BRGE I Nr. 0067/2016"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nutzungsplanung. 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Dieses vom Kanton und der Stadt\nZürich gemeinsam erarbeitete Leitbild hält fest, dass Bauten im oder am\nWasser in Ausnahmefällen möglich sind, wenn ein gewichtiges öffentliches\nInteresse vorliegt und sie eine Hohe Qualität aufweisen. Wie bereits vorne\ndargetan, besteht an der Realisierung eines zeitgemässen Ersatzbaus für die\nWasserschutzpolizei ein erhebliches öffentliches Interesse. Die im Leitbild\ngeforderte hohe bauliche Qualität wird einerseits durch die Durchführung eines\nWettbewerbsverfahrens gewährleistet. Andererseits ist im Rahmen des\nBewilligungsverfahrens nach § 238 Abs. 2 PBG auf Objekte des Natur- und\nHeimatschutzes besondere Rücksicht zu nehmen. In der Nachbarschaft von\nSchutzobjekten ist demnach mehr als eine bloss befriedigende Gesamtwirkung\nzu verlangen. Aus diesem Grund erübrigt es sich, das Ziel des Leitbildes explizit\nin den Bauvorschriften zu verankern.\n\nWeiter lässt sich zwar nicht von der Hand weisen, dass der mögliche\nBaukörper am Seeufer eine gewisse dominante Wirkung haben wird. Indessen\nkann nicht von vornherein präsumiert werden, ein Gebäude mit drei\nVollgeschossen und einem Dachgeschoss verhindere eine harmonische\nEinbindung in die von Denkmalschutzobjekten geprägte Uferzone. Vielmehr ruft\ndas mögliche Bauvolumen aufgrund seiner optischen Auswirkung nach einer\nadäquaten, architektonischen Umsetzung. Dass sich eine solche Herausforderung bewerkstelligen lässt, zeigt das aus dem Wettbewerb\nhervorgegangene Siegerprojekt «Coray», welches sich von den historischen\n- 10-\n\nBootshäusern zwar deutlich abhebt, aber zu den Bauten dennoch keinen\nunüberwindbaren Gegensatz schafft. Jedenfalls kann beim prämierten Projekt\nkeine Rede davon sein, dass die Schutzobjekte durch den Neubau optisch\ngeradezu erdrückt würden.\n\n6.5 Demgegenüber ist die rekurrentische Kritik an Art. 24 Abs. 2 BZO\nbegründet. Diese Norm regelt, dass «vorbehältlich der Bestimmungen über die\nStrassen- und Wegabstände» auf die Zonengrenze gebaut werden darf. Das\nkantonalzürcherische Recht kennt keine Vorschrift, wonach gegenüber\nZonengrenzen, soweit diese nicht mit Grundstücksgrenzen zusammenfallen,\nein bestimmter Abstand einzuhalten wäre (BRKE I Nr. 45/1989 = BEZ 1989 Nr.\n21). Da vorliegend die Zonengrenze bis an die benachbarten Bootshäuser\nheranreicht und die fragliche Norm nur bezüglich der Strassen- und\nWegabstände einen ausdrücklichen Vorbehalt statuiert, stellt sich die Frage\nnach der Respektierung des kantonalen Mindestgebäudeabstandes gemäss §§\n271 ff. PBG. Zwar scheint die Vorinstanz davon auszugehen, dass ein Neubau\nnicht ohne weiteres an die Zonengrenze gestellt werden könnte. So hält sie in\nihrer Duplik und anlässlich des Augenscheins fest, dass vorliegend die\nkantonalen Mindestabstände – unter Vorbehalt zulässiger nachbarlicher\nVereinbarungen – zu beachten seien. Auch wenn fraglich erscheint, ob der\nGemeinderat hinsichtlich der Gebäudeabstände überhaupt legiferierungsbefugt\nwäre, drängt es sich angesichts des missverständlichen Wortlauts und zwecks\nVermeidung von Streitigkeiten im Baubewilligungsverfahren auf, Klarheit zu\nschaffen und die fragliche Bestimmung zu präzisieren. Die Vorinstanz ist daher\neinzuladen, Art. 24 Abs. 2 BZO zu überarbeiten.\n\n6.6 Schliesslich sind bei der Interessenabwägung auch die Interessen des\nRekurrenten zu beachten. Diese sollen keineswegs bagatellisiert werden, sind\naber von vergleichsweise geringem Gewicht und manifestieren sich zur\nHauptsache im uneingeschränktem Blick vom ihrem Clubhaus auf das\nstädtische Seebecken.\n\nZusammenfassend kann festgehalten werden, dass die vorliegend in\nFrage stehende Nutzungsplanung alle berührten öffentlichen und privaten\nInteressen berücksichtigt und auf einer korrekten und umfassenden Abwägung\nberuht. Die strittige Zonierung im Seegebiet ist damit mit Art. 24 RPG und den\nVorgaben des kantonalen Richtplanes grundsätzlich zu vereinbaren. Die\ndiesbezüglichen Einwände erweisen sich daher als unbegründet. Zu\nüberarbeiten sind die Bauvorschriften jedoch mit Bezug auf die einzuhaltenden\nAbstände.\n\n7.1 Schliesslich macht der Rekurrent geltend, dass mit der strittigen\nZonierung das massgebliche Verfahren gemäss Wasserwirtschaftsgesetz\nunzulässigerweise vorweggenommen werde. Anlässlich des Augenscheins\nmachte der Rekurrent zudem neu geltend, dass der künftige Bau in den zu\nwahrenden Gewässerraum von 20 m gemäss Gewässerschutzverordnung zu\nliegen komme. Vom Neubau sei höchstens ein Drittel standortgebunden. Der\nRest müsse ausserhalb des zu respektierenden Uferstreifens liegen.\n- 11-\n\n"}