{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2016-04-08", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0067-2016_2016-04-08.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/BRGE_I_Nr._0067_2016_299.pdf", "Checksum": "2a6fa513c9877e3224d9315dc4117620"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0067/2016"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 08.04.2016 BRGE I Nr. 0067/2016"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 08.04.2016 BRGE I Nr. 0067/2016"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 08.04.2016 BRGE I Nr. 0067/2016"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nutzungsplanung. 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Vielmehr sind diese bei einem kommunalen Plan gar noch\nbesser ausgebaut als bei einer kantonalen, vom Regierungsrat beschlossenen\nÜberbauungsordnung. Die Einhaltung der vorliegend zur Diskussion stehenden\nZuständigkeitsordnung dient ausschliesslich öffentlichen Interessen, nämlich\nder Beachtung der Gewässerhoheit des Kantons. Hinzu kommt, dass die\nangefochtene Nutzungsplanung in enger Zusammenarbeit mit dem Kanton\nZürich erfolgte und die Vorlage im Rahmen einer Vorprüfung als zweckmässig,\nrechtmässig und angemessen eingestuft wurde. Sodann hat die Baudirektion\ndie Änderung der Bau- und Zonenordnung mit Verfügung vom 11. Juni 2013\nzwischenzeitlich genehmigt. Die Rüge stösst damit ins Leere.\n\n6.3 Die von der Einzonung betroffenen landseitigen Grundstücksflächen\nsind nach dem geltenden kantonalen Siedlungs- und Landschaftsplan dem\nSiedlungsgebiet zugewiesen. Die Festsetzung einer Zone für öffentliche Bauten\nist daher ohne weiteres richtplankonform. Es fragt sich hingegen, ob ein Teil\ndes Seegebiets, das gemäss der Richtplanung dem Erholungsgebiet zugeschieden ist, als Bauzone für den geplanten Neubau ausgeschieden werden\ndarf.\n\nDer Standort der im Jahre 1952 errichteten Wasserschutzpolizei ist\nunbestritten sowohl im kantonalen als auch im regionalen Richtplan\nverzeichnet, wobei bereits der existierende Baukörper teilweise in das Seebzw. Erholungsgebiet hineinragt. Gemäss kantonalem Richtplan (vom 18. März\n2014; Textteil Ziff. 6.6.2) wird der Ersatzneubau der Wasserschutzpolizei\nMythenquai mit dem Realisierungshorizont kurz- bis mittelfristig aufgeführt.\nEbenso beinhaltet der regionale Richtplan unter den bestehenden öffentlichen\nBauten der Verwaltung den Eintrag «Seepolizei Enge». Laut dem dazugehörigen «Aufnahmekriterium 5» handelt es sich hierbei um «Bestehende oder\ngeplante öff. B+A in oder angrenzend an die Freihaltezone, Wald oder\nGewässer». Unter dem Titel Bemerkungen wird zudem folgendes angeführt:\n«Dient zur Sicherung von Bau- bzw. Erweiterungsmöglichkeiten» (vgl. RRB\nNr. 894/2000, Ziff. 7.3 und 7.4).\n- 7-\n\nDiese Richtplaneinträge manifestieren, dass der teils im Siedlungs- und\nteils im Erholungsgebiet situierte Ersatzneubau der Wasserschutzpolizei am\nvorgesehenen Standort befürwortet wird. Ein Widerspruch zur Richtplanung ist\nsomit nicht gegeben. Doch selbst wenn eine entsprechende Unvereinbarkeit\nerkannt und das Vorliegen eines entsprechenden Anordnungsspielraumes bzw.\neine zulässige Abweichung nach § 16 Abs. 2 PBG verneint würden, stünden im\nvorliegenden Fall die Bestimmung von § 47 PBG und das Bundesrecht der\ngeplanten Einzonung nicht entgegen. Denn die Festsetzung einer Zone für\nöffentliche Bauten ausserhalb des Siedlungsgebietes (vgl. § 47 PBG) ist\nbundesrechtlich nicht von vornherein unzulässig. So kann es die Bestimmung\nsachgerechter Standorte (vgl. Art. 3 Abs. 4 RPG) gebieten, bestimmte Anlagen\n(wie z.B. Friedhöfe, Badeanstalten usw.) ausserhalb des Baugebiets anzulegen\n(vgl. BGE 108 Ia 295 ff.). Nicht zuletzt aus diesem Grund sieht der kantonale\nRichtplan die Möglichkeit der Durchstossung des Landwirtschaftsgebiets vor.\nHierunter ist die zur Wahrnehmung von Aufgaben des jeweiligen Planungsträgers unter bestimmten Voraussetzungen innerhalb des Landwirtschaftgebiets\nzulässige Ausscheidung einer Freihaltezone, einer Erholungszone oder –\nungeachtet dessen, dass es sich hierbei um eine Bauzone im Sinne von\nArt. 15 RPG handelt – explizit auch einer Zone für öffentliche Bauten zu\nverstehen (vgl. Richtplantext Ziff. 3.2.2). Bei der Genehmigung diesbezüglicher\nPlanungsmassnahmen sind jedoch hohe Anforderungen an die sachgerechte\nInteressenabwägung zu stellen. Insbesondere ist darzulegen, weshalb die\nbetreffende Nutzung nicht innerhalb des Siedlungsgebiets untergebracht\nwerden kann (vgl. Richtplantext Ziff. 3.2.3 lit. a). Eine entsprechende\nDurchstossung ist nach der Rechtsprechung auch im Bauentwicklungsgebiet\nmöglich (VB.2010.00521 E. 4.2.3). Ob die für Landwirtschaftsgebiete\nvorgesehene Möglichkeit der Durchstossung auch mit Bezug auf Gewässer\ngegeben ist, lässt der Richtplan offen.\n\nDies erscheint nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht a priori\nausgeschlossen, selbst wenn es sich – wie der Rekurrent zu Recht festhält −\nbeim Seegebiet grundsätzlich um Schutzzonen gemäss Art. 17 RPG handelt.\nSo hatte sich das Bundesgericht in einem jüngeren Entscheid mit der\nEinzonung einer Seefläche für die Planung einer Hafenmole auseinanderzusetzen (BGr, 8. November 2001, 1A.244/2000). Das Gericht erblickte in der\nFreigabe des fraglichen Seegebiets für einen Bootshafen keine Umgehung von\nArt. 24 RPG und stufte die projektbedingte Zonenplanänderung nicht als\nraumplanerisch verpönte Kleinstbauzone ein.\n\n"}