{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2016-04-08", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0067-2016_2016-04-08.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/BRGE_I_Nr._0067_2016_299.pdf", "Checksum": "2a6fa513c9877e3224d9315dc4117620"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0067/2016"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 08.04.2016 BRGE I Nr. 0067/2016"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 08.04.2016 BRGE I Nr. 0067/2016"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 08.04.2016 BRGE I Nr. 0067/2016"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nutzungsplanung. 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Damit wiederholt diese Norm,\nwas mit Bezug auf das Verhältnis zwischen Richt- und Nutzungsplanung bereits\nvon Bundesrechts wegen gilt. So sind Abweichungen vom Richtplan nach der\nbundesgerichtlichen Rechtsprechung zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt\nsowie von untergeordneter Bedeutung sind und wenn es nach den Umständen\nunzumutbar erscheint, vorgängig den Richtplan förmlich zu ändern\n(BGE 119 Ia 362 ff., E. 4a).\n\nEine Abweichung liegt indessen dann noch nicht vor, wenn der Richtplan\nder Nutzungsplanung für die parzellenscharfe Abgrenzung einer Bauzone im\nGrenzbereich zwischen Siedlungs- und Landwirtschaftsgebiet einen\nAnordnungsspielraum belässt und dieser nicht überschritten wurde. Dieser stellt\nsicher, dass bei der Festsetzung von Bauzonen auf örtliche Besonderheiten\nund Umstände – wie spezielle topographische Verhältnisse oder den Stand der\nErschliessung – angemessen Rücksicht genommen werden kann. Insofern\nbelässt der Richtplan den Trägern der Nutzungsplanung (also vorab den\n- 5-\n\nGemeinden) ein erhebliches planerisches Ermessen (RB 1997 Nr. 67, E. 2 =\nBEZ 1998 Nr. 1, E. 7b).\n\nDer Umfang des Anordnungsspielraums – d.h. des Spielraums bei der\nZiehung von Bauzonengrenzen im Grenzbereich zwischen Siedlungsgebiet und\nNichtbaugebiet – hängt grundsätzlich davon ab, was im Einzelfall im Sinne\neiner sachgerechten Abgrenzung der betreffenden Bauzone erforderlich ist. Der\nAnordnungsspielraum lässt sich daher nicht schematisch in Metern oder\nBautiefen definieren, sondern ist je nach den konkreten Verhältnissen des\nEinzelfalles grösser oder kleiner. Bei seiner Bemessung sind sowohl qualitative\nals auch quantitative Elemente zu berücksichtigen. In erster Linie stellt sich die\nFrage, ob dem eingezonten Land überhaupt Bauzonenqualität zukommt;\nsodann ist zu prüfen, ob überwiegende private oder öffentliche Interessen für\neine Einzonung der fraglichen Parzellen sprechen (BGr, 12. September 2003,\n1P.37/2003 und 1P.43/2003, E. 4.1). Der Anordnungsspielraum findet jedenfalls\ndort seine Grenze, wo die Richtplanfestsetzung als solche in Frage gestellt\nwürde.\n\nVon den untergeordneten Abweichungen gegenüber dem Richtplan und\nvom erwähnten Anordnungsspielraum bei der Abgrenzung des Baugebiets vom\nNichtbaugebiet werden sodann die sogenannten «Durchstossungen» des\nRichtplans unterschieden. Darunter versteht man den Spielraum, den der\nRichtplan selbst den nachgeordneten Planungsträgern, d.h. vor allem den\nGemeinden, zugesteht. So ist es gemäss kantonalem Richtplan (vom\n18. März 2014, Textteil Ziffer 3.2.2) in begründeten Fällen zulässig, im\nLandwirtschaftsgebiet eine Freihaltezone, eine Erholungszone oder eine Zone\nfür öffentliche Bauten auszuscheiden. Die Voraussetzungen der positiven oder\nnegativen Standortgebundenheit im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 24 des\nRaumplanungsgesetzes (RPG) müssen für eine Durchstossung zwar nicht\nerfüllt sein, doch sind an die sachgerechte raumplanerische Interessenabwägung hohe Anforderungen zu stellen (VB.2002.00400 = RB 2003 Nr. 71 =\nBEZ 2004 Nr. 1, E. 2d).\n\nGemäss Lehre und Rechtsprechung hat sich die Rekursinstanz bei der\nÜberprüfung von Nutzungsplänen und Sondernutzungsplänen einschliesslich\nQuartierplänen unbesehen ihrer grundsätzlich uneingeschränkten\nÜberprüfungsbefugnis (vgl. § 20 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes\n[VRG]) aus Gründen der aus der Gemeindeautonomie (Art. 50 der\nBundesverfassung [BV] und Art. 85 der Zürcher Kantonsverfassung [KV])\nabgeleiteten Planungsautonomie Zurückhaltung aufzuerlegen. Diese Zurückhaltung gilt insbesondere dann, wenn es auf die Beurteilung der örtlichen\nVerhältnisse ankommt. Zudem ist das den Gemeindebehörden bei der\nNutzungsplanung zustehende erhebliche prospektiv-technische Ermessen zu\nberücksichtigen.\n\nMithin darf das Ermessen der Rekursinstanz nicht an die Stelle desjenigen\nder Planungsbehörde treten; ihre Lösung darf nicht eine andere ebenso\nvertretbare Lösung ersetzen. Die Rekursinstanz hat vielmehr nur dann\nkorrigierend einzugreifen, wenn sich die kommunale Planung aufgrund\nüberkommunaler Interessen als unzweckmässig erweist, den wegleitenden\n- 6-\n\nZielen und Grundsätzen der Raumplanung widerspricht oder wenn sie\noffensichtlich unangemessen ist. Nicht vorausgesetzt ist aber, dass die\nkommunale Planfestsetzung ohne sachliche Gründe getroffen wurde oder\nschlechthin unhaltbar ist. Insofern ist die Gemeindeautonomie durch\nübergeordnetes Recht eingeschränkt, und die Gemeinde hat ihrem\nPlanungsentscheid eine nachvollziehbare Würdigung der massgebenden\nVerhältnisse des Einzelfalls sowie eine vertretbare Interessenabwägung zu\nGrunde zu legen (Marco Donatsch, in: Kommentar VRG, 3. A., 2014, § 20 Rz.\n77 ff.; VGr, 9. April 2015, VB.2014.00077; BGr, 22. April 2015, 1C_429/2014, E.\n2.2).\n\n"}