{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2016-04-08", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0067-2016_2016-04-08.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/BRGE_I_Nr._0067_2016_299.pdf", "Checksum": "2a6fa513c9877e3224d9315dc4117620"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0067/2016"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 08.04.2016 BRGE I Nr. 0067/2016"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 08.04.2016 BRGE I Nr. 0067/2016"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 08.04.2016 BRGE I Nr. 0067/2016"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nutzungsplanung. 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Dies gelte es nachzuholen, um\ndie in Art. 2 RPG verankerte Planungspflicht zu erfüllen. Keinesfalls könne es\naber angehen, stattdessen einen Teil des Seegebiets einer Bauzone\nzuzuordnen. Damit erweise sich die strittige Zonierung auch als bundesrechtswidrig.\n- 3-\n\nWeiter sei zu beachten, dass die strittige Zonierung mit den dazugehörigen\nBauvorschriften regle, wie ein Teil des Zürichsees genutzt werden solle. Beim\nZürichsee handle es sich aber um ein öffentliches Gewässer im Eigentum des\nKantons Zürich. Dessen Nutzung werde im Wasserwirtschaftsgesetz (WWG)\ngeregelt. Danach könne die Baudirektion Ausnahmen zur Unterschreitung von\nMindestgewässerabständen gewähren, wenn besondere Verhältnisse dies\nrechtfertigten und sogar die Überbauung von Gewässern bewilligen bzw. dafür\neine Konzession erteilen. Ob die dafür verlangten Anforderungen erfüllt seien,\nsei jedoch im Einzelfall und in einem klar geregelten Verfahren zu prüfen und\nkönne nicht mit einer kommunalen Zonierung mit dazugehörigen Bauvorschriften vorweggenommen werden.\n\nUnzulässig sei die Zonierung aber auch deshalb, weil sie Land erfassen\nsolle, das als Konzessionsfläche zugunsten des Rekurrenten ausgeschieden\nworden sei. Es gehe dabei um die Flächen nördlich und westlich des\nbestehenden Bootshauses. Die Konzessionsfläche diene bis zum\n31. Dezember 2048 einzig und allein dazu, das Bootshaus des Rekurrenten zu\nerhalten und dieses zu betreiben. Die Fläche stehe dementsprechend weder\nzur Erschliessung noch zur baulichen Nutzung für Bauten und Anlagen der\nWasserschutzpolizei zur Verfügung. Folglich eigne sich diese Fläche nicht zur\nÜberbauung für den Standort Wasserschutzpolizei und dürfe gestützt auf\nArt. 15 RPG auch nicht einer Bauzone zugeteilt werden. Die allfällige Nutzung\nzu einem späteren Zeitpunkt, ausserhalb des Planungshorizonts von Art. 15\nRPG, rechtfertige die Einzonung nicht.\n\nUnhaltbar seien sodann die mit der Zonierung verbundenen Bauvorschriften. Diese widersprächen dem Regierungsratsbeschluss Nr. 1697\n«Seebecken der Stadt Zürich, Leitbild und Strategie» vom 28. Oktober 2009,\nnach welchem Bauten und Anlagen im oder am Wasser in Ausnahmefällen\nmöglich seien, wenn ein gewichtiges öffentliches Interesse vorliege und sie\nhohe Qualität aufweisen würden. Dieses Ziel des Leitbildes müsse in den\nBauvorschriften verankert werden. Anstatt bereits im Rahmen von Bauvorschriften auf die spezielle Lage am und im See und in unmittelbarer Nähe zu\neinem bedeutenden Schutzobjekt Rücksicht zu nehmen, würden mit den\nBauvorschriften sehr weitgehende Möglichkeiten geschaffen. Es sei\nunglaublich, dass es zugelassen werden solle, an diesem Ort ein Gebäude mit\ndrei Vollgeschossen und zusätzlich einem Dachgeschoss zu realisieren.\nUnabhängig von der konkreten Ausgestaltung eines derartigen Gebäudes\nkönne damit die erforderliche sorgfältige Einordnung nicht gewährleistet\nwerden. Derart nahe zu wichtigen Schutzobjekten dürfe kein dreigeschossiges\nGebäude mit zusätzlichem Dachgeschoss realisiert werden. Ein derartiges\nVorhaben würde die Schutzobjekte zu stark bedrängen und ihre Ausstrahlung\nals Zeuge der traditionellen und erfolgreichen Rudervereine in Zürich mit\ngrosszügigem und stark durchgrüntem Umschwung geradezu zerstören.\nAbsurd sei es sodann, dass es zulässig sein solle, auf die Zonengrenze zu\nbauen. Werde berücksichtigt, dass die Zonengrenze (in unzulässiger Weise) die\nzugunsten des Rekurrenten ausgeschiedene Konzessionsfläche miterfasse,\nkönnte folglich an das Gebäude des Rekurrenten angebaut werden. (…)\n- 4-\n\n5. Während das Baurekursgericht die Zuweisung der rekursbetroffenen\nKonzessionsfläche zur Zone für öffentliche Bauten als mit § 60 PBG\nunvereinbar einstufte (BRGE I Nr. 0017/2013), bildet diese Norm gemäss\nAuffassung des Verwaltungsgerichts keine konzessionsrechtliche Schranke für\ndie streitbetroffene Einzonung. Vielmehr sei mangels einer Regelung im Gesetz\noder im Konzessionsrecht das Gemeinwesen berechtigt, im Fall einer\ntiefgreifenden Wandlung der öffentlichen Interessen den Konzessionsakt\neinseitig zu ändern oder sogar aufzuheben. Aufgrund der Akten sei das\nInteresse am Neubau der Wache Wasserschutzpolizei klar ausgewiesen. Als\nFolge eines solchen Eingriffs könne das Gemeinwesen aber entschädigungspflichtig werden.\n\nBei seinem Neuentscheid ist das Baurekursgericht gemäss § 64 Abs. 2\ndes Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) an die in der Begründung des\nRückweisungsentscheides enthaltene rechtliche Beurteilung der Streitsache\ngebunden.\n\nDie altrechtliche Konzession steht der Zuweisung des Grundstücks zur\nZone für öffentliche Bauten somit nicht entgegen. Der Rekurs erweist sich in\ndiesem Punkt daher als unbegründet.\n\n6.1 Weiter rügt der Rekurrent, dass die Einzonung im Widerspruch zur\nkantonalen und regionalen Richtplanung sowie zu Art. 15, 17 RPG und § 47\nPBG stehe. Zudem macht er eine Verletzung der planerischen\nZuständigkeitsordnung geltend, da der Zürichsee der Hoheit des Kantons\nZürich unterstehe.\n\n"}