{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2016-04-08", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0067-2016_2016-04-08.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/BRGE_I_Nr._0067_2016_299.pdf", "Checksum": "2a6fa513c9877e3224d9315dc4117620"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0067/2016"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 08.04.2016 BRGE I Nr. 0067/2016"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 08.04.2016 BRGE I Nr. 0067/2016"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 08.04.2016 BRGE I Nr. 0067/2016"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nutzungsplanung. 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Zu diesem Zweck erklärte\nder Rekursgegner Teile der der Stadt Zürich gehörenden Grundstücke Kat.-Nrn.\n1 und 2, welche bisher der Freihaltezone K zugewiesen waren, sowie ein\nTeilgebiet des Zürichsees zur Zone für öffentliche Bauten und erliess unter dem\nTitel «Wasserschutzpolizei Mythenquai» in Art. 24 BZO folgende Bauvorschriften:\n\n«1 Es gelten folgende Grundmasse:\n\nVollgeschoss max. 3\n\nAnrechenbares Untergeschoss max. 1\n\nAnrechenbares Dachgeschoss max. 1\n\nGebäudehöhe max. (m. ü. M.) 420 m. ü. M.\n\n2\nVorbehältlich der Bestimmungen über die Strassen- und Wegabstände darf auf\ndie Zonengrenze gebaut werden.\n3\nDas unterste Geschoss darf ab der Uferlinie 21 m in östlicher Richtung und 14 m\nin nördlicher Richtung ins Wasser hineinragen. Zudem sind im Wasser bzw. im\nSeegrund nur statisch notwendige Einbauten (insbesondere Pfählungen, Stützpfeiler)\nzulässig. Sie müssen einen Abstand zur seeseitigen Zonengrenze von mind. 2 m\neinhalten.\n4\nDas zweitunterste Geschoss muss seeseitig einen Abstand von mind. 2 m bis\nzur östlichen und nördlichen Zonengrenze einhalten. Darüber liegende Vollgeschosse\nsind bis zur Zonengrenze gestattet.\n5\nIm anrechenbaren Dachgeschoss sind nur Lift und Treppenaufgang inkl.\nVorraum für Rettungsdienste, eine Helikopteraussenlandestelle für Flüge zur\nHilfeleistung sowie nötige technische Einrichtungen gestattet.\n6\nAuf allen Dachflächen sind Solaranlagen zulässig.\n\nÜber und im Wasser sind Einrichtungen zum Anlegen und Festmachen von\nSchiffen (Stege) zulässig. Sie dürfen über die Zonengrenze hinausragen.»\n\n2. Die im Eigentum der Stadt Zürich stehenden Grundstücke wurden durch\nAuffüllung im Seegebiet geschaffen und beruhen auf altrechtlichen\nLandanlagekonzessionen. Der Rekurrent ist Konzessionär einer Teilfläche von\nKat.-Nr. 1 und betreibt darauf einen Ruderclub. Das entsprechende Recht\nbasiert auf einem Konzessionsvertrag vom 4. Juli 1988 zwischen dem\nRekurrenten und der Stadt Zürich. Durch die geplante Revision der Bau- und\n- 2-\n\nZonenordnung soll ein Teil der im Konzessionsplan rot dargestellten Fläche\neine Neuzonierung erfahren. Als Konzessionär ist der Rekurrent – entgegen der\nAuffassung des Rekursgegners – von der neuen Zone direkt betroffen und kann\nsich dagegen ohne weiteres rekursweise zur Wehr setzen (§ 338a des\nPlanungs- und Baugesetzes [PBG]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf den Rekurs einzutreten.\n\n3. Die neu vorgesehene Zonierung wird im Wesentlichen damit begründet,\ndass am bisherigen Standort ein zeitgemässer, den heutigen Aufgaben und\nAnsprüchen genügender Neubau für den polizeilichen Bereich\nWasserschutzpolizei realisiert werden solle. Die Wasserschutzpolizei sei aus\nbetrieblichen Gründen auf einen Standort unmittelbar beim und teilweise auf\ndem Zürichsee angewiesen. Da das heutige Gebäude in der Freihaltezone K\nund im Zürichsee liege, müsse zuerst die planungsrechtliche Grundlage für die\nRealisierung des Bauvorhabens geschaffen werden. Neu solle im Bereich des\nmöglichen Neubaus eine Zone für öffentliche Bauten erlassen werden. Damit\nwerde sichergestellt, dass dem Uferschutz sowie der städtebaulichen\nEinordnung bestmöglich Rechnung getragen werde. Der Perimeter für die\nEinzonung beinhalte auch die nötigen Erschliessungs- und Parkierungsflächen\nsowie die benötigten Flächen im bzw. über dem Wasser. Eine Einzonung von\nWasserflächen sei in Analogie zu anderen Fällen in der Stadt Zürich (z.B.\nRathaus) möglich.\n\n4.1 Der Rekurrent erachtet diese Begründung für die Planungsvorlage aus\nverschiedenen Gründen als nicht stichhaltig. So bestimme Art. 15 des\nRaumplanungsgesetzes (RPG), dass Bauzonen Land umfasse, das sich für die\nÜberbauung eigne und weitgehend überbaut sei oder voraussichtlich innert\n15 Jahren benötigt und erschlossen werde. Gemäss § 47 PBG seien Bauzonen\ninnerhalb des Siedlungsgebietes auszuscheiden. Seen und ihre Ufer sollten\nSchutzzonen zugeordnet werden (Art. 17 Abs. 1 RPG). Statt Schutzzonen\nfestzulegen könne das kantonale Recht andere geeignete Massnahmen\nvorsehen (Art. 17 Abs. 2 RPG). Die genannten gesetzlichen Grundlagen\nwürden mit der strittigen Zonierung missachtet. So sei zu beachten, dass ein\nTeil der vorgesehenen Zone im See liegen solle. Der gesamte Zürichsee sei\naber zu Recht nicht als Siedlungsgebiet ausgeschieden, solle er doch gemäss\nArt. 17 Abs. 1 RPG grundsätzlich einer Schutzzone zugeordnet sein oder durch\nandere Massnahmen geschützt werden. Demgemäss verstosse die Zonierung\nbereits gegen § 47 PBG.\n\n"}