R1S.2019.05160 Seite 32 Siedlung mit dem von ihr festgelegten Schutzumfang erhalten werden können, ist bereits aktenkundig, ebenso der Umstand, dass sich daraus ein Spielraum für die Bedürfnisse der Genossenschaft ergibt. Aus einer Ergänzung des Protokolls würde der Vorinstanz mithin kein Vorteil erwachsen, weshalb ihr ein schutzwürdiges Interesse daran fehlt. Das Begehren um Berichtigung des Protokolls ist daher abzuweisen.