8.3. Die Vorinstanz macht nicht geltend, die Aussagen der Rechtsvertreterin würden falsch oder sinnentstellt wiedergegeben. Geltend gemacht wird die Lückenhaftigkeit des Protokolls. Die zu ergänzenden Äusserungen sind nicht protokolliert. Sie ergeben sich auch nicht aus den Handnotizen. Angesichts der Beweisfunktion des Protokolls ist eine Ergänzung bei Lückenhaftigkeit nur vorzunehmen, wenn sich beweisen lässt, dass die behaupteten Voten anlässlich des Augenscheins tatsächlich gemacht wurden. Wie es sich damit verhält, kann indes offenbleiben. Dass die Vorinstanz davon ausgeht, dass die für den Schutzwert charakteristischen Merkmale der