Es genügt die Festhaltung des wesentlichen Inhalts der Untersuchungshandlung (vgl. VB.2012.00733 und VB.2012.00736, E. 3.3.2., in BEZ 2013 Nr. 35). Dem Baurekursgericht kommt ein Ermessensspielraum zu, wieweit es hierbei gehen will (vgl. VB 24/1983 vom 6. Mai 1983, E. 1a).