8.2. Gemäss § 20 Abs. 2 Satz 2 der Organisationsverordnung des Baurekursgerichts (OV BRG) wird von mündlich durchgeführten Untersuchungshandlungen der wesentliche Inhalt (auch als Zeichnung, fotografische Aufnahme und dergleichen) aufgenommen. Die Verordnung schreibt somit lediglich vor, dass der Sinngehalt richtig darzustellen ist, nicht aber, dass sämtliche Äusserungen der Parteien und Vertreter, insbesondere gar neue, bisher nicht vorgebrachte Tatsachenbehauptungen wortgetreu ins Protokoll über den Augenschein aufzunehmen seien. Es genügt die Festhaltung des wesentlichen Inhalts der Untersuchungshandlung (vgl. VB.2012.00733 und VB.2012.00736, E. 3.3.2., in BEZ 2013 Nr. 35).