Die Bedürfnisse der Mitbeteiligten nach alters- und behindertengerechten Geschosswohnungen, einem Büro für die Verwaltung, einem Gemeinschaftsraum, einer Tiefgarage und einer zentralen Wärmeerzeugung sind zwar nachvollziehbar. Diesen privaten Interessen kommt aber im Rahmen der Interessenabwägung kein erhebliches Gewicht zu und sie lassen die Unterschutzstellung sämtlicher Gebäude nicht als unverhältnismässig erscheinen. Überwiegende öffentliche Interessen, die gegen die vollständige Unterschutzstellung sprechen würden, werden von der Vorinstanz nicht ins Feld geführt und sind auch nicht ersichtlich. Dies führt zur Gutheissung des Rekurses.