7.4.3. Wie der Rekurrent zu Recht vorbringt (Replik, Rz. 23), muss nach einer sorgfältigen denkmalpflegerischen Analyse und im Zuge einer Interessenabwägung eruiert werden, ob allenfalls bestimmte Teile der Siedlung ersetzt oder ergänzt werden können (vgl. BGr 1C_128/2019/1C_134/2019, E. 10.4). Dies sei vorliegend – so der Rekurrent – jedoch nicht möglich, weil sich die streitbetroffene Siedlung durch eine strenge Symmetrie und das äussere, einheitliche Erscheinungsbild auszeichne. Diese Eigenschaften würden durch die Abbrüche von zwei Häuserzeilen beeinträchtigt.