7.3. Die Mitbeteiligte erklärt, indem zwei der neun Gebäudezeilen vom Substanzschutz ausgenommen würden, würden ihre Anliegen zwar nicht maximal, aber doch in angemessenem Ausmass und unter grösstmöglicher Schonung der Siedlung berücksichtigt. Die vereinbarte Lösung vermöge auch im Lichte der Abwägungen zwischen Denkmalschutz- und Eigentümerinteressen vollumfänglich zu bestehen.