Soweit der Rekurrent im Übrigen Forderungen stelle, wonach die Genossenschaft S. ihre Entwicklungsabsichten mittels Erwerbs anderer Grundstücke oder Kooperation mit anderen Genossenschaften umzusetzen hätte, so sei ihm entgegenzuhalten, dass dies einem Grundeigentümer nicht entgegengehalten werden könne. Er habe ein Anrecht darauf, dass seine Grundeigentümerinteressen bezüglich seines Grundstücks angemessen berücksichtigt würden. Im Übrigen werde den Schutzinteressen durch den vorliegenden Schutzumfang hinreichend Rechnung getragen, weshalb eine Berücksichtigung der Interessen der Genossenschaft S. auch verhältnismässig sei.