Sie bestätige die Schutzwürdigkeit des Objekts zweifelsfrei und enthalte einen provisorischen Schutzumfang, welcher vor dem zweiten Schritt der Machbarkeitsstudie erstellt worden sei. Der zweite Schritt der Studie habe aufgezeigt, dass die in der Würdigung auf S. 11 als konstituierend, den Schutzwert ausmachend bezeichneten Elemente der Siedlung auch bei einem Verzicht auf die Unterschutzstellung der zwei seitlichen Zeilenbauten entlang der Schweighofstrasse erhalten bleiben würden. Insbesondere werde die vom Rekurrenten hervorgehobene strenge Symmetrie der Siedlungsanlage, welche durch die axial angelegten Hofdurchfahrten betont werde, dadurch nicht tangiert.