7.2. Die Vorinstanz hält dem entgegen, mit dem definierten Schutzumfang könne den berechtigten Interessen der Genossenschaft S. Rechnung getragen werden, innerhalb ihrer Siedlung ein gewisses Entwicklungspotential zu verwirklichen. Dieses solle insbesondere älteren Bewohnerinnen und Bewohnern den Verbleib in der Siedlung ermöglichen, indem ein angemessenes Angebot an barrierefreien Kleinwohnungen geschaffen werde. Der Stadtrat sei folgerichtig zum Schluss gekommen, dass die Unterschutzstellung damit verhältnismässig sei, indem nicht mehr unter Schutz gestellt werde, als für die Wahrung des Denkmalwertes notwendig sei.