Drittens seien mit der Machbarkeitsstudie nicht alle möglichen Alternativen ermittelt worden und sie sei wie erwähnt unter falschen Voraussetzungen erstellt worden. Sie könne entsprechend nicht zum Nennwert genommen werden, wie das die Vorinstanz tue. Tatsächlich könne gar nicht von einer eigentlichen Abwägung gesprochen werden, wenn die Vorinstanz einfach die Vorschläge der Machbarkeitsstudie integral übernehme und zum Beschluss erhebe.