Streitpunkt ist einzig der Schutzumfang in Bezug auf die beiden seitlichen Häuserzeilen an der Schweighofstrasse. In diesem Zusammenhang bedeutsam sind namentlich die in der "Würdigung" aufgeführten konstituierenden Elemente, die die Siedlung auszeichnen und beibehalten werden sollen. Diese Feststellungen blieben unbestritten. Es ist somit auch hinsichtlich des Schutzumfangs kein Bedarf nach zusätzlichen Sachverhaltsabklärungen erkennbar. Auch in diesem Zusammenhang basiert der angefochtene Entscheid auf dem korrekten Sachverhalt.