Auch eine Pflicht zur Einholung eines Gutachtens besteht nicht. Beim angefochtenen Schutzentscheid handelt es sich nicht um eine Bundesaufgabe und die betroffene Siedlung ist nicht in einem Inventar des Bundes aufgeführt (Art. 7 Abs. 2 NHG). Ferner ist die Siedlung "Im Hegi" kein Schutzobjekt von überkommunaler Bedeutung. Damit entfällt von vornherein auch eine obligatorische Begutachtung durch die kantonale Denkmalpflegekommission (KDK), soweit Gesetz und Verordnung eine obligatorische Begutachtung überhaupt vorsehen (vgl. § 216 PBG und § 3 der Verordnung über die Sachverständigenkommissionen gemäss § 216 PBG [VSVK]).