Diese verfügen aufgrund ihrer Ausbildung und beruflichen Tätigkeit über bau- und architekturspezifische Kenntnisse. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist in Angelegenheiten der Denkmalpflege der Beizug einer externen sachverständigen Person nur dann angezeigt, wenn die Beantwortung bestimmter Fragen architekturhistorisches Spezialwissen voraussetzt, das von den Baurekursgerichtsmitgliedern nicht erwartet werden kann (VB.2019.00584 und VB.2019.00593 vom 3. Dezember 2020, E. 5.3.7.). Dies trifft hier nicht zu.