Ein Gutachten durch eine externe sachverständige Person drängt sich bloss dann auf, wenn zur Abklärung des Sachverhalts besondere Fachkenntnisse erforderlich sind, welche den Behördenmitgliedern fehlen. Verfügt die Entscheidinstanz über Fachmitglieder, müssen in der Regel keine Expertisen von Dritten eingeholt werden (Kaspar Plüss, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 7 Rz. 67). Der Spruchköper des Baurekursgerichts setzt sich aus Fachrichtern zusammen. Diese verfügen aufgrund ihrer Ausbildung und beruflichen Tätigkeit über bau- und architekturspezifische Kenntnisse.