Für die Vollständigkeit der Sachverhaltsabklärung ist ferner nicht entscheidend, ob die Feststellungen im Spezialinventar zum Friesenbergquartier auch Eingang in die "Würdigung" gefunden haben. Entscheidend ist, dass der Vorinstanz der Sachverhalt anhand der verschiedenen Akten hinreichend bekannt war. Damit ist festzuhalten, dass die "Würdigung" den für den angefochtenen Schutzentscheid wesentlichen denkmalpflegerischen Sachverhalt korrekt wiedergibt.