Soweit der Rekurrent eine weitergehende Auseinandersetzung mit dem ISOS vermisst, beschlägt dies die Pflicht zur Begründung von Entscheiden. Wie es sich damit verhält, kann indes offen bleiben. Die Aufhebung eines Entscheids zufolge fehlender bzw. ungenügender Begründung fällt namentlich dann in Betracht, wenn die Anfechtung durch den Begründungsmangel erheblich erschwert wurde und dieser Mangel im Rekursverfahren nicht geheilt werden konnte. Ein Grund zur Aufhebung liegt alsdann auch vor, wenn der Begründungsmangel auf eine ungenügende Sachverhaltsabklärung