Dies ist vorliegend geschehen. Im angefochtenen Beschluss wird erwähnt, dass die Siedlung (recte das Gebiet, in der diese liegt) im ISOS mit Erhaltungsziel A eingestuft sei. Es ist somit davon auszugehen, dass der Schutzumfang in Kenntnis dieser Tatsache bestimmt wurde. Eine fehlende Berücksichtigung zentraler Sachverhaltselemente des ISOS ist nicht ersichtlich.