6.4.4. Beim Entscheid über die Unterschutzstellung unterlag der Stadtrat nicht der für die Erfüllung einer Bundesaufgabe statuierten Pflicht zur ungeschmälerten Erhaltung im Sinn des ISOS. Der Eintrag hat ihn nur dazu verpflichtet, beim Entscheid über die Schutzmassnahme die erforderlichen Interessenabwägungen im Licht der Heimatschutzanliegen vorzunehmen (vgl. VB.2019.00731 vom 30. April 2020, E. 8.3).