R1S.2019.05160 Seite 17 dem darauf hin, dass die Siedlung "Im Hegi" bereits eine "Architektur im Spannungsfeld von Tradition und Moderne um 1930" repräsentiert. Eine Vergleichbarkeit mit der streitbetroffenen Gründersiedlung ist nicht ersichtlich" (VB.2018.00103 vom 17. Januar 2019, E. 6.6.3). Dazu führte das Bundesgericht aus, es wäre (selbst wenn damals bereits ein Schutzvertrag für die Siedlung "Im Hegi" bestanden hätte) nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht befunden habe, der Siedlung "Im Hegi" käme kein ähnlich hoher Zeugenwert zu wie der Gründersiedlung.