6.4.1. Die Behauptung des Rekurrenten, bei der Wohnsiedlung "Im Hegi" handle es sich um ein Schutzobjekt von nationaler Bedeutung, trifft zunächst in formeller Hinsicht nicht zu. Insbesondere handelt es sich nicht um ein Objekt von nationaler Bedeutung im Sinne von Art. 4 lit. a Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG). Die Wohnsiedlung ist als Einzelobjekt nicht in einem Inventar des Bundes von Objekten nationaler Bedeutung (Art. 5 NHG) verzeichnet. Ein Bundesinventar mit schützenswerten Einzelbauten existiert denn auch nicht.