6.3. Die Mitbeteiligte bringt über die Stellungnahme der Vorinstanz hinaus vor, die vom Rekurrenten hervorgehobenen charakteristischen Elemente der Siedlung (standardisierte Wohnungs- und Haustypen, aus der variablen Zeilenbauweise resultierende Raumbildung mit vielfältigen Sicht- und Blickachsen, strenge Symmetrie der Siedlungsanlage) würden mit dem getroffenen Schutz vollumfänglich bzw. weitestgehend erhalten. Selbst bei der markant höherwertigen Genossenschaft Z.-Gründersiedlung halte es das Bundesgericht für zulässig, dass nicht jedes Gebäude dieser Siedlung in seiner Substanz geschützt werde (BGr 1C_128/2019, 1C_134/2019, E. 10.4).