R1S.2019.05160 Seite 15 bildende Objekte selber ebenfalls von nationaler Bedeutung seien. Das ISOS sei eben gerade kein Denkmalschutzinventar. Den beschreibenden Einträgen im ISOS sei ebenfalls keine derart herausragende Bedeutung der Siedlung "Im Hegi" zu entnehmen. So habe denn auch das Bundesgericht im Entscheid betreffend die Etappen 1 und 2 der Siedlungen der Genossenschaft Z. die Bedeutung der Siedlung "Im Hegi" erheblich relativiert und die Feststellung des Verwaltungsgerichts bestätigt, wonach der Siedlung "Im Hegi" kein ähnlich hoher Zeugenwert zukomme wie der Gründersiedlung der Genossenschaft Z. (BGr 1C_128/2019, E. 7.5).