Eine zurückhaltende Realisierung ohne jede bauliche Veränderung am Äusseren der Siedlung sei nur sehr kursorisch abgeklärt und sofort als zu teuer verworfen worden. Auch weitere alternative Lösungen für die Bedürfnisse der Rekursgegnerin seien nicht evaluiert worden (Fusion mit einer grösseren Genossenschaft, Erwerb von Eigentum und insbesondere Kooperationen, mit welchen die Mitbeteiligte zu einem Büro und einigen Alterswohnungen im Quartier käme, Alternativen zur Weiterentwicklung der Wohnsiedlung). 6.2. Die Vorinstanz entgegnet, es treffe nicht zu, dass die Siedlung "Im Hegi" anstelle der Etappen 1 und 2 der Genossenschaft Z. hätte unter Schutz ge-