Weiter seien die alternativen Möglichkeiten durch die Machbarkeitsstudie unter falschen Voraussetzungen und nicht ausreichend abgeklärt worden, indem die Machbarkeitsstudie nicht auf den Schutzabklärungen basiere und insofern von einem falschen Sachverhalt ausgehe. Damit beruhe auch der angefochtene Schutzentscheid auf einer falschen Ausgangslage. Wesentlich sei zudem, dass die Studienanordnung die von der Mitbeteiligten definierten Bedürfnisse nicht in Frage stelle. Eine zurückhaltende Realisierung ohne jede bauliche Veränderung am Äusseren der Siedlung sei nur sehr kursorisch abgeklärt und sofort als zu teuer verworfen worden.