Das Verwaltungsgericht habe hierzu im Fall der Gründungssiedlung Friesenberg festgestellt, dass dieses Spezialinventar und diese Aussage "als erste Empfehlung für eine detaillierte Schutzabklärung dienen" sollte (VB.2018.00103, E. 5.1). Der Rekurrent beantragt, das Bundesamt für Kultur als Erstellerin des ISOS um eine Stellungnahme zu bitten – wie es das Bundesgericht im Fall der Gründungssiedlung Friesenberg gemacht habe.