Weiter wird moniert, die Vorinstanz habe für die streitbetroffene Siedlung im angefochtenen Beschluss lediglich eine "Würdigung" vorgenommen. Es fehle eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Schutzobjekt. Damit sei der Sachverhalt nicht zureichend abgeklärt, und zwar in materieller und formeller Hinsicht: Die "Würdigung" befasse sich nur am Rande mit der Bedeutung der Siedlung als national bedeutendes Schutzobjekt im nationalen Kontext und ziehe keine entsprechenden Schlüsse für das Schutzobjekt und vor allem für das Ortsbild.