Ein wichtiges Argument der Vorinstanz im Beschwerdeverfahren sei gewesen, dass die Stadt auf den Schutz der Gründersiedlung Genossenschaft Z. verzichten könne, weil ja die Siedlung "Im Hegi" erhalten werde. An der Argumentation zeige sich, dass die Vorinstanz anerkenne, dass die Siedlung "Im Hegi" auf gleicher Stufe mit der Gründersiedlung Genossenschaft Z. stehe und somit beide von nationaler Bedeutung seien.