6.1. Weiter beanstandet der Rekurrent eine mangelhafte Abklärung des Sachverhalts. Die Vorinstanz hätte die nationale Bedeutung der Siedlung "Im Hegi" für sich selbst und für das Ortsbild berücksichtigen müssen. Die Gründersiedlung Genossenschaft Z. befinde sich in unmittelbarer Nachbarschaft und sei unbestrittenermassen ein Schutzobjekt von nationaler Bedeutung. Trotzdem habe die Vorinstanz die Inventarentlassung der Gründersiedlung Genossenschaft Z. angeordnet.