R1S.2019.05160 Seite 11 Projekt bewilligt werden, welches den Bauvorschriften (namentlich den erhöhten Gestaltungsanforderungen von § 238 Abs. 2 PBG) und dem Schutzvertrag entspricht (§ 320 PBG). Daran ändert nichts, dass in Dispositivziffer 12 des Schutzvertrags verlangt wird, die adäquate Integration der Neubauten sei unter Mitwirkung des Amtes für Städtebau, Denkmalpflege, sicherzustellen. Der Schutzvertrag enthält hinsichtlich der Ausgestaltung der Ersatzneubauten keinerlei Vorgaben.