Wenn aber – wie hier – die Behörde konkreten privaten Bedürfnissen bei der Interessenabwägung ein ganz erhebliches Gewicht beimisst und diese entscheidend sind für die Konzessionen an die Eigentümerschaft, muss sichergestellt werden, dass mit den Ersatzbauten tatsächlich auch das erreicht wird, was die Behörde mit dem Verzicht auf Schutzmassnahmen ermöglichen wollte. Dies ist mit dem bedingungslos erfolgten Verzicht auf Unterschutzstellung nicht der Fall. Im Baubewilligungsverfahren müsste ein